Im Kanton Zug erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verbilligung ihrer Krankenkassenprämien. Hier steht, wer Anspruch hat, wie du sie erhältst und bis wann, nach den offiziellen Angaben des Kantons (2026).
| Zuständige Stelle | Ausgleichskasse Zug |
|---|---|
| Frist | Jeweils 1. Februar bis 30. April des Antragsjahres (für 2026: 30. April 2026, abgelaufen). Nach Fristablauf ist keine Anmeldung mehr möglich. |
| Offizieller Rechner | Anspruch berechnen |
Wer hat Anspruch?
Massgebend sind der steuerrechtliche Wohnsitz und die Verhältnisse am 1. Januar sowie die definitive Steuerveranlagung von vor zwei Jahren (für 2026 das Jahr 2024). Das massgebende Einkommen ist das Reineinkommen plus freiwillige Einkäufe in die 2. Säule, Säule 3a und 10 % des Reinvermögens, minus CHF 8'500 pro Kind. Anspruch besteht, wenn die gesamten Richtprämien mehr als 8 % des massgebenden Einkommens ausmachen. Zwischen CHF 70'000 und CHF 89'900 gibt es eine reduzierte Verbilligung, darüber keine.
Wie bekomme ich sie?
Du musst jedes Jahr einen Antrag stellen. Wer laut Steuerdaten mutmasslich Anspruch hat, erhält Ende Januar ein Schreiben mit Login-Daten für die Online-Anmeldung auf akzug.ch/ipv. Ohne Schreiben bis 15. Februar meldest du dich über das Online-Formular (ab Mitte Februar) an oder reichst das Formular bei der Gemeindestelle deines Wohnorts ein. Personen mit Ergänzungsleistungen müssen keinen Antrag stellen; für Sozialhilfebeziehende reicht der Sozialdienst ihn ein.
Wie viel?
Verbilligt wird die Differenz zwischen den Richtprämien und 8 % des massgebenden Einkommens. Die Richtprämien 2026 betragen CHF 4'984.80 pro Jahr für Erwachsene, CHF 3'472.80 für junge Erwachsene (Jahrgang 2001 bis 2007) und CHF 1'224 für Kinder. Über CHF 70'000 sinkt der Anspruch pro CHF 100 Mehreinkommen um 0,5 %. Beträge unter CHF 50 im Jahr werden nicht ausbezahlt.
Gut zu wissen
Kinder erhalten mindestens 80 %, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 % der Richtprämie, wenn das massgebende Einkommen CHF 70'000 nicht übersteigt. Für Einzelpersonen und gewisse Haushalte mit nur einer erwachsenen Person liegen die Grenzwerte tiefer. Ist dein massgebendes Einkommen des Vorjahres mindestens 25 % tiefer, kannst du innert 20 Tagen nach dem Entscheid eine Neuberechnung verlangen. Die Regeln für 2027 waren im Oktober 2026 noch nicht publiziert.
Die Prämien im Budget
Die Verbilligung geht direkt an die Krankenkasse: Deine Monatsprämie sinkt. Trag in Xpenses die Prämie ein, die du effektiv bezahlst, und die Prognose für Ende Monat rechnet damit.
Quellen
- Ausgleichskasse Zug: Prämienverbilligung (IPV) (accessed 2026-10)
- Ausgleichskasse Zug: Broschüre Prämienverbilligung Kanton Zug 2026 (accessed 2026-10)
- GDK: Synoptische Übersicht Prämienverbilligung 2026 (secondary cross-check) (2026, accessed 2026-10)
Die Regeln ändern jedes Jahr; massgebend ist der Entscheid der kantonalen Stelle.