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Mindestlohn in der Schweiz 2026: alle Kantone und Städte

Genf, Neuenburg, Jura, Tessin, Basel-Stadt: Mindestlohn 2026 pro Stunde, seit wann, Ausnahmen. Dazu der Stand in Zürich und Winterthur.

Aktualisiert: 10. Oktober 2026

Kein nationaler Mindestlohn

Die Schweiz hat keinen Mindestlohn für das ganze Land. Fünf Kantone haben einen gesetzlichen Mindestlohn: Genf, Neuenburg, Jura, Tessin und Basel-Stadt. Er gilt für Arbeit, die gewöhnlich in diesem Kanton geleistet wird, unabhängig vom Wohnort. In den anderen Kantonen legen höchstens Gesamtarbeitsverträge (GAV) einen Mindestlohn für ihre Branche fest.

Die Städte Zürich und Winterthur haben einen eigenen Mindestlohn beschlossen. Er ist rechtlich gültig, gilt aber noch nicht (siehe unten).

Die Beträge 2026

Kanton oder StadtBrutto pro Stunde 2026Gilt seitHinweis
Genf24.59 Fr.1. November 2020 (damals 23 Fr.)2027: 24.73 Fr. Landwirtschaft und Blumenbau: 18.07 Fr.
Basel-Stadt22.20 Fr.1. Juli 2022 (damals 21 Fr.)2025: 22.00 Fr. Ferienzuschlag kommt dazu.
Jura21.40 Fr.Gesetz seit 1. Februar 2018, Betrag seit 1. Juli 2024Ohne Zuschläge für Ferien und Feiertage.
Neuenburg21.35 Fr.4. August 2017Landwirtschaft, Weinbau, Gartenbau: 18.15 Fr.
Tessin20.00 bis 20.50 Fr.Gesetz vom 11. Dezember 2019Je nach Branche (NOGA-Code), Dekret vom 11. Dezember 2025.
Stadt Zürich23.90 Fr.noch nicht in KraftDatum offen.
Stadt Winterthur23.00 Fr.noch nicht in KraftDatum offen.

Umgerechnet auf eine 40-Stunden-Woche nennt Basel-Stadt 3'847.93 Franken pro Monat. Im Tessin entspricht der Mindestlohn 55 Prozent des nationalen Medianlohns.

Ferien und 13. Monatslohn

Die Beträge sind Grundlöhne. Wer im Stundenlohn arbeitet, bekommt den Ferienzuschlag zusätzlich. In Basel-Stadt ergibt das 2026 mindestens 24.14 Franken pro Stunde bei vier Wochen Ferien und 24.65 Franken bei fünf Wochen. In Neuenburg zählt ein vertraglich vereinbarter 13. Monatslohn mit: Der Grundlohn darf dann 19.71 Franken betragen, weil 19.71 plus ein Zwölftel wieder 21.35 Franken ergibt.

Wer ausgenommen ist

  • Genf: Für Ferienjobs von Studierenden (höchstens 60 Tage pro Jahr) gelten seit 8. April 2026 75 Prozent des Mindestlohns, also 18.44 Franken. Die Stimmberechtigten haben das am 8. März 2026 angenommen.
  • Neuenburg: Praktika, Lehrverträge, geregelte Ausbildungen, Au-pair, Wiedereingliederung, Ferienjobs von unter 25-Jährigen in Ausbildung (höchstens drei Monate) und Löhne bis 2'500 Franken pro Jahr und Stelle.
  • Jura: Betriebe mit allgemeinverbindlichem GAV mit Mindestlohn, Branchen mit Normalarbeitsvertrag (Detailhandel, Landwirtschaft, Hausdienst), Familienangehörige des Arbeitgebers, Lernende und Ausbildungspraktika, Integrationsmassnahmen.
  • Basel-Stadt: Branchen mit allgemeinverbindlichem GAV; Ausnahmen wie Praktika nach § 2 des Mindestlohngesetzes.
  • Tessin: Die Ausnahmen haben wir auf der Kantonsseite nicht gefunden.

Zürich und Winterthur: gültig, aber noch nicht in Kraft

Die Stadtzürcher Stimmberechtigten haben den Mindestlohn am 18. Juni 2023 angenommen. Das Zürcher Verwaltungsgericht hob die Verordnung im September 2024 auf. Am 12. Mai 2026 gab das Bundesgericht den Städten Zürich und Winterthur recht: Ihre Mindestlohnregeln sind gültig. Die Stadt Zürich will das Startdatum mindestens ein halbes Jahr im Voraus bekanntgeben. Winterthur arbeitet an der Vollzugsverordnung. Bis dahin ändert sich für Arbeitnehmende nichts.

Ausnahmen in Zürich: Ausbildungspraktika bis 12 Monate, Lernende, Familienmitglieder im Familienbetrieb, Integrationsprogramme und unter 25-Jährige ohne eidgenössisches Berufsattest. Winterthur nimmt Praktika, Ferienjobs unter 18, Lernende und Familienmitglieder aus.

Quellen

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