Steuern: getrennt ab dem Trennungsjahr
Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung werden Ehegatten für die ganze Steuerperiode separat veranlagt, also schon für das Jahr, in dem ihr euch trennt (Art. 42 Abs. 2 DBG, für die Kantone Art. 18 Abs. 2 StHG). Unterhaltsbeiträge an den getrennten oder geschiedenen Ehegatten und für die Kinder unter seiner Sorge kann die zahlende Person abziehen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Wer sie erhält, versteuert sie als Einkommen (Art. 23 Bst. f DBG). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge und ohne abgezogene Kinderalimente wird der Kinderabzug hälftig geteilt (Art. 35 DBG).
Konten und Fixkosten aufteilen
- Zwei Haushalte: Aus einem Haushalt werden zwei. Jeder Privathaushalt zahlt die Serafe-Abgabe von 335 Franken im Jahr, und Miete, Strom und Internet fallen doppelt an.
- Familienwohnung: Einen Mietvertrag für die Wohnung der Familie kann ein Ehegatte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen kündigen (Art. 266m OR).
- Gerichtliche Regelung: Ist das Getrenntleben begründet, legt das Gericht auf Begehren die Unterhaltsbeiträge, die Benützung der Wohnung und des Hausrats fest und kann die Gütertrennung anordnen (Art. 176 ZGB).
- Vermögen und Schulden werden bei der Scheidung je nach Güterstand aufgeteilt.
Unterhalt: die Grundsätze
Nach der Scheidung sorgt grundsätzlich jede Person für sich selbst. Ist das nicht zumutbar, schuldet der andere einen angemessenen Beitrag. Das Gericht berücksichtigt unter anderem die Aufgabenteilung, die Dauer der Ehe, Alter, Gesundheit, Einkommen und die Kinderbetreuung (Art. 125 ZGB). Kinderunterhalt gilt bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Ihr könnt euch auf Beträge einigen, entscheiden muss das Gericht. Zahlt die andere Seite nicht, helfen kantonale Inkassostellen; für Kinderalimente ist diese Hilfe unentgeltlich.
AHV-Splitting und Pensionskasse
- AHV: Die Einkommen, die ihr in den Kalenderjahren der Ehe erzielt habt, werden geteilt und je zur Hälfte angerechnet (Art. 29quinquies AHVG). Das Jahr der Heirat und das Jahr der Scheidung zählen nicht. Den Antrag stellst du nach der Scheidung bei einer Ausgleichskasse, am besten gemeinsam. Sonst erfolgt das Splitting spätestens bei der Rentenberechnung.
- Pensionskasse: Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Austrittsleistungen werden hälftig geteilt, inklusive Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum (Art. 122 und 123 ZGB).
Verfahren, Kosten und Beratung
Zuständig ist das Gericht im Wohnkanton. Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Vereinbarung über alle Folgen dauert das Verfahren in der Regel drei bis vier Monate. Gegen den Willen des anderen ist eine Scheidung nach mindestens zwei Jahren Getrenntleben möglich. Die Gerichtskosten liegen je nach Kanton zwischen 1000 und 4000 Franken, dazu allenfalls Anwaltskosten. Bei knappen Mitteln kannst du unentgeltliche Rechtspflege beantragen; Auskunft gibt das Gericht. Rat geben Anwältinnen und Anwälte, deine Rechtsschutzversicherung, die AHV-Ausgleichskasse für Fragen zur AHV sowie die Budgetberatungsstellen für das neue Budget.
So kommt die Trennung ins Monatsbudget
- Ein eigenes Budget pro Haushalt erstellen, mit Miete, Krankenkasse, Serafe und Versicherungen.
- Unterhaltsbeiträge als feste Ausgabe oder Einnahme eintragen, ab dem vereinbarten Datum.
- Die Steuerrückstellung für das Trennungsjahr neu rechnen: Ab diesem Jahr wirst du allein veranlagt, und Alimente verschieben die Steuerlast.
- Gerichts- und Anwaltskosten als einmalige Ausgaben planen.
Quellen
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11 / LIFD, Art. 23, 33, 35, 42 (Fassung vom 2026-09-02, abgerufen 2026-10-11)
- Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14 / LHID, Art. 18 (Fassung vom 2025-01-01, abgerufen 2026-10-11)
- Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 / Code civil (CC), Art. 122, 123, 125, 176 (Fassung vom 2026-07-01, abgerufen 2026-10-11)
- Bundesgesetz über die AHV (AHVG), SR 831.10 / LAVS, Art. 29quinquies (Fassung vom 2026-01-01, abgerufen 2026-10-11)
- Obligationenrecht (OR), SR 220 / Code des obligations (CO), Art. 266m (Fassung vom 2026-10-01, abgerufen 2026-10-11)
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 1.02 Splitting bei Scheidung (Stand 1. Januar 2024, abgerufen 2026-10-11)
- ch.ch: Die Folgen einer Scheidung (abgerufen 2026-10-11)
- ch.ch: Scheidungsverfahren (abgerufen 2026-10-11)
- ch.ch : Procédure de divorce (abgerufen 2026-10-11)
- BAKOM: Abgabe für Privathaushalte (abgerufen 2026-10-11)
- Dachverband Budgetberatung Schweiz: Wohnen (abgerufen 2026-10-11)