Nur der Referenzzinssatz: Der Vermieter darf einen Teil mit der Teuerung (40 %) und gestiegenen allgemeinen Kosten verrechnen. Verlange die Senkung schriftlich, vor dem nächsten Kündigungstermin.
Referenzzinssatz und Miete
Die Mieten in der Schweiz sind an den hypothekarischen Referenzzinssatz gekoppelt, den das Bundesamt für Wohnungswesen vierteljährlich veröffentlicht. Sinkt er um 0,25 Prozentpunkte, hast du Anspruch auf eine Senkung des Nettomietzinses um rund 2,91 %; steigt er, darf der Vermieter die Miete um 3 % erhöhen.
Massgebend ist der Satz, auf dem dein aktueller Mietzins beruht; er steht im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassung.
So gehst du vor
Verlange die Senkung schriftlich, mit Verweis auf den neuen Referenzzinssatz.
Der Vermieter darf die Teuerung (zu 40 %) und gestiegene allgemeine Kosten verrechnen.
Lehnt er ab, kannst du dich gratis an die Schlichtungsbehörde wenden.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Referenzzinssatz?
Im Juni 2026 lag er bei 1,25 %. Er wird jeweils Anfang März, Juni, September und Dezember veröffentlicht.
Ab wann gilt die Senkung?
Auf den nächsten Kündigungstermin unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Ein Brief vor diesem Datum genügt.
Gilt das auch für Nebenkosten?
Nein, nur für den Nettomietzins. Die Nebenkosten werden separat abgerechnet.
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